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29.04.2010 um 10:48 Uhr
Ribery-Sperre alternative Strafe
"Das ist ein schwerwiegendes Vergehen von Ribéry gewesen, das nicht im Kampf um den Ball geschehen ist. Der Ball war schon einiges weg, als Ribéry dieses Foul begangen hat."
So der aus Österreich stammende Richter Dr. Prantl aus dem dreiköpfigen UEFA Kontroll- und Disziplinarkommission im Radio-Interview mit dem Bayerischen Rundfunk. Den Einwand des Moderators, Ribéry wäre nur einen Fuß breit zu spät gekommen, würgte Dr. Partl wirsch ab: "Sie mögen das journalistisch beurteilen, wir haben das als Richter zu beurteilen."

Der Sport in den Händen von Formal-Juristen...

Ja, Ribery hat ein übles und dummes Foul begangen.

Ja, Dreiwochenbart Lissandro Lopez hätte sich schwer verletzen können.

Ja, so undankbar und arrogant wie Ribery die letzten 12 Monate mit hängendem Gesicht rumgelaufen ist, als wäre München eine Leprakolonie und man lasse ihn nicht weg, hat es irgendwo ein anderer Spieler verdient im Finale zu spielen.

Aber hier geht es um die rein sportliche Beurteilung eines Sachverhalts und da ist das Urteil der UEFA-Richter mit dem erlauchten Herrn aus Habsburg als Sperrspitze gegen unsportliches Verhalten nicht ganz nachvollziehbar.

Nach dem Wortlaut der Uefa-Richtlinien liegt eine Tätlichkeit dann vor, "...wenn ein Spieler einen Gegner abseits des Balles übermäßig hart oder brutal attackiert." (vgl. dazu die wortlaugleichen und sehr diffenziert erläuternden DFB Bestimmungen auf Seite 89/90 des foglenden Dokuments:
http://www.dfb.de/fileadmin/user_upload/2009/07/Fussballregeln_2009_2010.pdf)

Meines Erachtens geschah die Aktion beim Kampf um den Ball und nicht abseits des Balles, wie im übrigen das Opfer Lissandro Lopez in einem Interview gegenüber der "L'Equipe" bestätigt hat.
Die Fernsehbilder zeigen, dass Ribery sich den Ball zu weit vorlegt und dann lediglich einen Schritt zu spät kommt. Ganz klar, die Aktion war rücksichtslos, ist aber keinesfalls einem gezielten Tritt gegen ein Körperteil oder einem Schlag ins Gesicht des Gegenspielers gleichzusetzen, was einer Tätlichkeit eher entsprechen würde (bekanntestes Paradebeispiel ist wohl der Kopfstoss durch Zidane gegen das Unschuldslamm Marco Materrazzi im WM-Finale 2006).

Anders gesagt: Für wie viele Spiele wäre Ribery gesperrt worden, wenn er gegen Lissandro nachgetreten hätte, nach dem der Schiri die Situation abgepfiffen hat? Vermutlich für auch nicht vielmehr als es jetzt der Fall ist.

Daher passt hier m. E. die Definition eines groben Foulspiel besser: "Ein Spieler begeht ein grobes Foul, wenn er bei laufendem Spiel im Kampf um den Ball übermäßig hart oder brutal in einen Zweikampf einsteigt." Das Strafmaß hierfür kann geringer ausfallen.

Zum Strafmaß: Meiner Ansicht nach soll Ribery für weitere zwei Spiele gesperrt werden, aber man könnte die Sperre von zwei verbleibenden internationalen Patien wegen des Vorliegens eines Härtefalls auf die nächste Saison verlegen. Das dies grundsätzlich möglich ist, zeigt ein Beispiel aus der CL Saison 2007:
Mark van Bommel wurde nach seiner etwas obszönen Geste im Achtilfinale gegenüber Real Madrid im Bernabeau Stadion für ein Spiel in der darauffolgenden Saison gesperrt.

Vier Entlastungsgründe pro Ribery:

Erstens kommt ein CL Finale in einem Fußballer-Leben selten vor.

Zweitens ist ein Ribery ein Zuschauermagnet, der jedes Finale zusätzlich schmückt.

Drittens hat Ribery bereits ein wichtiges Spiel aussetzen müssen.

Viertens ist er kein Wiederholungstäter, sondern einer der Spieler, die viele unsportliche Aktionen gegen sich erdulden müssen.


Außerdem sieht Artikel 54 der UEFA Statuten - Disziplinarmassnahmen gegen natürliche Personen

(http://de.uefa.com/MultimediaFiles/Download/Regulations/uefaorg/General/01/47/70/00/1477000_DOWNLOAD.pdf)

in der Fußnote folgende Möglichkeit vor:

"...Disziplinarmassnahmen können von der Anordnung einer gemeinnützigen Tätigkeit zugunsten des Fussballs begleitet werden."

Demnach könnte sich Ribery verpflichten, zusätzlich zu der besagten Strafe, 100.000 € für einen gemeinnützigen Zweck zu spenden.

Seine Spende könnte z. B. zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung attraktiver, 17-jähriger Französinnen dienen
Aufrufe: 2037 | Kommentare: 0 | Bewertungen: 4 | Erstellt:29.04.2010
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