Zunächst hatte das Schöffengericht Gelsenkirchen-Buer in erster Instanz auf eine Haftstrafe mit Bewährung entschieden. Gegen diesen Urteilsspruch hatte die Staatsanwaltschaft Einspruch erhoben, da der Schalke-Fan zuvor bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, und eine Strafe ohne Bewährung beantragt. Das Landgericht Essen folgte der Anklage in zweiter Instanz und verhängte eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Die darauffolgende Revision des Anklagten wies das OLG Hamm nunmehr zurück.
Am 24. November 2012 hatte der Angeklagte, der zur Schalke-Fangruppierung "Hugos" gehörte, beim Spiel gegen Eintracht Frankfurt gemeinsam mit mehreren anderen Krawallmachern 19 Seenotrettungsfackeln gezündet. Durch die dabei ausgetretenen toxischen Rauchgase erlitten acht unbeteiligte Stadionbesucher, unter anderem ein zwölf Jahre altes Kind, "zum Teil erhebliche Rauchgasvergiftungen", wie das OLG Hamm zu seiner Urteilsbegründung ausführte.
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