Von der Geldstrafe kann der Verein die Hälfte für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen verwenden, wie der DFB mitteilte. Dies müsse er dem Verband bis zum 31. Juli nachweisen.
Bestraft wurden die Vorkommnisse in den Ligaspielen am 24. Oktober 2015 beim SV Wehen Wiesbaden (Zünden von Pyrotechnik), am 31. Oktober 2015 bei Dynamo Dresden (Abfeuern von drei Leuchtraketen in Richtung der Dresdner Zuschauerbereiche), am 21. November 2015 bei der SG Sonnenhof Großaspach (Ausschreitungen mit Ordnungskräften, Werfen von Gegenständen aufs Spielfeld) und am 19. Dezember 2015 gegen den FSV Mainz 05 II (Zünden von Pyrotechnik)
Der Verein kann gegen das Urteil innerhalb von 24 Stunden eine mündliche Verhandlung vor dem DFB-Sportgericht beantragen.
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