CAS-Urteil: IOC prüft Gang vor das Schweizer Bundesgericht

SID
Das Zeichen des internationalen olympischen Komitees
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Das Internationale Olympische Komitee (IOC) will das Urteil des Internationalen Sportgerichtshofes CAS in den Russland-Fällen womöglich anfechten und prüft den Gang vor das Schweizer Bundesgericht. Gleichzeitig machte das IOC noch einmal deutlich, dass die 28 vom CAS entlasteten russischen Athleten nicht automatisch auch an den Olympischen Winterspielen in Pyeongchang (9. bis 25. Februar) teilnehmen dürfen.

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"Das Ergebnis der CAS-Entscheidung heißt nicht, dass die Gruppe der 28 Athleten jetzt zu den Spielen eingeladen wird", teilte das IOC mit. Die Entscheidung des IOC vom 5. Dezember habe Bestand und mache klar, dass "seit der Suspendierung des russischen Olympia-Komitees ROC dessen Athleten in Pyeongchang nur mit einer Einladung des IOC starten können".

Bleibt das IOC konsequent, wird es diese Einladungen an die russischen Athleten nicht versenden. Die Sportler könnten dann wiederum juristisch dagegen vorgehen.

Das IOC begrüßte, dass der CAS in elf Fällen die Einsprüche nur teilweise bestätigt hatte und damit das systematische Doping in Russland bestätigt worden sei. In den Fällen der 28 freigesprochenen Athleten habe das CAS die Hinweise auf systematische Manipulation leider nicht berücksichtigt.

Athleten nicht für unschuldig erklärt

Das IOC legte besonderen Wert auf die Tatsache, dass der CAS-Generalsekretär selbst betont hatte, "dass die CAS-Enscheidung nicht bedeutet, dass diese 28 Athleten für unschuldig erklärt worden sind".

Das IOC hatte 43 russische Athleten wegen des Verstoßes gegen die Anti-Doping-Richtlinien bei den Olympischen Winterspielen in Sotschi 2014 lebenslang von Olympia gesperrt. 42 von ihnen gingen in Berufung und zogen vor den CAS. Der Gerichtshof hob die Sperren in 28 Fällen auf, in elf weiteren Fällen wurden die Einsprüche der Sportler teilweise bestätigt. Drei Fälle werden noch behandelt.

Das Schweizer Bundesgericht gilt im Sportgerichtswesen als letzte Instanz und greift in der Regel nur noch bei verwaltungstechnischen Fehlern ein.

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