Damit kippte der Senat ein Landgerichts-Urteil, in dem es um einen Vorfall vom März 2013 am Dortmunder Flughafen ging. Damals war es zu "einem unfriedlichen Zusammentreffen" zweier Fangruppen gekommen. In der Folge waren (später eingestellte) Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet worden, weshalb der DFB Stadionverbote verhängt hatte. Die betroffenen Fans klagten dagegen auf Schadenersatz für die verpassten Spiele und die Erstattung der Anwaltskosten. Letzteres sprach das Landgericht den Klägern zu.
"Das OLG hat nunmehr erkannt, dass der Beklagte (der DFB, d. Red.) keinerlei Zahlungen an die Kläger zu leisten hat. Mit der Verhängung der Stadionverbote sei keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger verbunden gewesen, die einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigen könnte", teilte der Senat mit: "Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots sei vielmehr vom Hausrecht des Veranstalters gedeckt, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliege."
Stadionverbote bezweckten eine präventive Wirkung. Dies rechtfertige es, sie auch gegen Besucher auszusprechen, "die zwar nicht wegen einer Straftat belangt werden, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevanter Störungen verursachen werden." Der Beklagte habe damit zu Recht die Ermittlungsverfahren zum Anlass für den Ausspruch der Stadionverbote genommen. Die Entscheidung kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.