"Weder die Beurlaubung noch die Freistellung sind nach der Auffassung der entscheidenden Kammer wirksam", hieß es in einer Pressemitteilung des Gerichts: "Letztlich sah die Kammer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien, weil allein interne Abstimmungsschwierigkeiten und die Verweigerung der Teilung des Outlook-Kalenders hierfür nicht genügten."
Der HSV muss Mutzel nun weiter beschäftigen und kann gegen die Entscheidung beim Landesarbeitsgericht Hamburg Berufung einlegen.